Abfassung der Verhandlungsschrift
Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist der leitende Amtmann oder ein anderer Gemeindebediensteter oder ein vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen.

Die Auswahl des Schriftführers (leitender Amtmann oder ein anderer Gemeindebediensteter) und dessen Betrauung mit der Abfassung der Verhandlungsniederschrift erfolgt durch den Bürgermeister.

Falls aber der Gemeinderat beschliesst, aus seiner Mitte einen Schriftführer zu bestellen, dann hat der Bürgermeister diesen mit der Abfassung der Verhandlungsniederschrift zu betrauen.

Gleichzeitig hat der Bürgermeister - nach erfolgter Feststellung der Beschlussfähigkeit und vor Eingehen in die Tagesordnung - zwei Gemeinderäte, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift zu bestimmen.

Die Verhandlungsschrift kann in Kurzschrift geführt werden, es können auch Tonbandgeräte verwendet werden, doch muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass für den Fall, als das Gerät ausfällt, dennoch Aufzeichnungen vorhanden sind.

Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen ?und vom Vorsitzenden, Schriftführer und von mindestens zwei Gemeinderäten, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen.